AGB Verleih-Inventar

Allgemeine Bestellbedingungen Inventar

(Verleih-Inventar-AGB der NGS – Noris Gastro Service GmbH)

Stand: Oktober 2019

AGB_der_NGS_Verleih-Inventar_Stand_Oktober_2019

1. Präambel

Vertragspartner ist ausschließlich die NGS – Noris Gastro Service GmbH – als Vermieter  (nachfolgend NGS genannt).

 

2. Geltungsbereich

2.1 Für die Vermietung von Inventargegenständen sind ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen der NGS maßgeblich. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen der NGS gelten für alle, auch zukünftige Vermietleistungen, ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch NGS. Auf Montage, Inbetriebnahme und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

2.2 Angebot / Vertragsschluss: Angebote von NGS sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewicht, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der NGS, spätestens jedoch mit der Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.

 

3. Mietbedingung, Lieferung und Preise

3.1 Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters, deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss. Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt (auch bei Lieferanten von NGS) befreien NGS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von Leistungsverpflichtungen. Dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle kann NGS vom Auf-/Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn NGS die Transportkosten trägt und/oder eigene Transportmittel verwendet. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes im Lager NGS.

Der Mieter kann Schadenersatz von NGS für die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nur dann verlangen, wenn NGS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt. Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt. Für Sachen des Mieters oder dritter Personen haftet NGS nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder ähnliche Risiken, Sache des Mieters.

3.2 Die Vermietung von Inventargegenständen erfolgt auf der Grundlage der in der aktuellen Preisliste genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen jeweils gültigen Höhe.

3.3 Mit Entgegennahme der Inventarien erkennt der Mieter an, dass diese sich in einem gebrauchstauglichen und vertragsgemäßen Zustand befinden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

3.4 Die vorgenannten Beträge (Mietzins) der aktuellen Preisliste verstehen sich für eine Mietdauer von 5 Tagen. Der Tag der Abholung bzw. Rückführung gilt als Miettag. Wird der Zeitraum von 5 Miettagen überschritten, so ist für den darüber hinausgehenden Zeitraum weiterhin Mietzins zu zahlen. Darüber hinaus behält sich NGS die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass durch eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit, Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht erfüllt werden können.

3.5 Zusätzlich zu der vereinbarten Miete hat der Mieter die Kosten für die Zustellung und Abholung des Inventars zu tragen. Diese beinhalten die Lieferung, bzw. Rückholung, sowie das Ent- und Beladen im Abstand von 10m ab Ladekante LKW.

3.6 Alle Leistungen, die über die reine Zustellung hinausgehen, wie z.B. das Bewegen der Ware über die 10m-Zone hinaus, das Verteilen und Einsammeln sowie das Auf- und Abbauen, gelten als zusätzliche Leistungen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Be- und Entladestelle nicht befestigt oder für LKW nicht zugänglich ist (Breite, Höhe) und wenn Zelttische und Zeltbänke nicht nach Vorgabe (siehe Hinweis) gestapelt sind. Bruch- und Fehlmengen gehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, immer zu Lasten des Mieters.

3.7 Bei Rückgabe des Inventars erhält der Mieter eine Rückgabebestätigung in der lediglich die zahlenmäßige Richtigkeit des zurückgegebenen Inventars bestätigt wird.

3.8 Fehlbestände und Beschädigungen von Gläsern können erst nach Reinigung festgestellt werden. Der Vermieter behält sich vor, Ansprüche wegen Beschädigungen Verlust oder Verschmutzungen auch in der Folgezeit geltend zu machen. Nicht zurückgegebene bzw. beschädigte Mietgegenstände werden zu den Wiederbeschaffungspreisen (Listenpreise des jeweiligen Herstellers) in Rechnung gestellt. Diese werden vom Mieter als verbindlich anerkannt.

3.9 Der Mieter hat die angemieteten Inventargegenstände unmittelbar an NGS zurückzugeben. Diese bestätigt die Rückgabe durch Unterzeichnung des Rückgabescheines. Der Mieter erkennt an, dass jede andere Form der Rückgabe als nicht ordnungsgemäß erfolgt, anzusehen ist.

3.10 Der An- und Rückliefertermin wurde mit dem Mieter vereinbart. Der Mieter wird zu dem vereinbarten Liefertermin persönlich anwesend sein oder einen bevollmächtigten Vertreter senden. Sollte zu dem vereinbarten Termin keine entsprechende Person anwesend sein, kann eine Anlieferung nicht verfolgen. Der Mieter sichert zu, die für eine erneute Anfahrt zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen.

3.11 Termin-/Zeitangaben für das Eintreffen des Lieferfahrzeuges sind immer nur annähernd möglich. Schadenersatzansprüche daraus können nicht abgeleitet werden.

 

4. Mieterhaftung

4.1 Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne Zustimmung von NGS unzulässig sind, Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstands. Der Mieter haftet für Sach- und Personenschäden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung des Mietgegenstandes sowie Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstähle. Für den Diebstahl, die Beschädigungen und Zerstörungen der Mietsache ist Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten (gem. Listenpreis des jeweiligen Herstellers zzgl. Zustellkosten) zu leisten. Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

4.2 Sollte das zurückgelieferte Inventar einer Reinigung bedürfen, trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.

4.3 Der Mieter hat vor Inbetriebnahme von elektrisch betriebenen Geräten alle Gerätezuleitungen, elektrischen Anschlüsse sowie bauseitige Elektroinstallationen gemäß den einschlägigen Vorschriften zu prüfen und zu betreiben. Der Mieter haftet für Schäden bzw. für nicht ordnungsgemäßen Betrieb der gemieteten Geräte/Anlagen.

4.4 Der Mieter darf elektrisch betriebene Geräte/Anlagen nicht ohne Schutzvorrichtung gegen Witterungseinflüsse betreiben. Die Geräte dürfen keinen direkten Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit oder Nässe ausgesetzt werden. Für Schäden an elektrisch betriebenen Geräten, die auf Grund unzureichender Schutzmaßnahmen oder fehlerhaftem Anschluss zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

4.5 Der Mieter hat nachfolgende Anforderungen an elektrische Anschlüsse für Zapfgeräte, Raumkühlungen oder andere ortsveränderliche elektrisch betriebene Geräte/Anlagen zu beachten. Verlängerungskabel dürfen maximal eine Länge von 30 m aufweisen, müssen grundsätzlich abgewickelt sein und müssen einen Querschnitt von 3 x 2,5 mm aufweisen. Es darf jeweils nur eine Zapfanlage bzw. ein Verkaufsfahrzeug/Schankwagen pro Verlängerungskabel angeschlossen werden. Die Bedienungsanleitung sowie weiterführende Herstellerangaben bzw. einschlägige Vorschriften sind grundsätzlich zu beachten und haben Vorrang.

 

5. Zahlung

5.1 Der Mietzins ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Abzüge sind nur bei rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Wechsel werden im Inlandsverkehr grundsätzlich nicht akzeptiert. Bei Zahlungsverzug können weitere Vermietungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden und Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5% berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

5.2 Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 2 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Miettermin, so hat der Mieter die vereinbarte Miete voll zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug kann NGS unbeschadet der Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen und unbeschadet der Möglichkeiten des Mieters, NGS einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Zahlungsrückstände sowie begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigt NGS, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Leistungen – zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden Umstände bekannt, die darauf hinweisen, dass der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat, ist NGS berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen.

 

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

6.1 Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist Fürth. Darüber hinaus ist Fürth Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist.

6.2 Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht. Die Gerichtsstands- und Rechtanwendungsklausel bezieht sich auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.

6.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

 

7. Datenschutz

Die NGS verarbeitet persönliche Daten des Mieters, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse der NGS erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu stehen auf www.ngs.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.

 

8. Lieferung durch Dritte

Die NGS hat das Recht bei Einstellung ihres Geschäftsbetriebes, den Mieter auch durch eventuelle Rechts-, Besitz- oder Fusionsnachfolger und/oder sonstige berichtige Dritte zu beliefern.