AGB SKA

Allgemeine Bestellbedingungen SKA

(Schank-, Kälte- und Automatentechnik-AGB der NGS – Noris Gastro Service GmbH)

Stand: Oktober 2019

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1. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Geschäftstransaktionen als maßgeblich und verbindlich vom Auftraggeber angenommen, sofern keine anderen Bedingungen von NGS schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen sind für NGS unverbindlich, auch wenn NGS nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nebenabreden, Vorbehalte oder Ergänzungen des Vertrages, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch NGS. Bei Reparatur- und Wartungsaufträgen behält sich NGS das Recht vor, diese durch Dritte ausführen zu lassen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Von NGS erstellte Angebote sowie getroffene Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch NGS rechtsverbindlich. Einen Vertragsrücktritt behält NGS sich bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen vor.

3. Art und Umfang der Leistung

Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von NGS oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das zugrundeliegende Angebot maßgebend. Änderungen und Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich angezeigt – nur angenähert maßgebend. NGS behält sich das Urheberrecht an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen vor. Ohne Genehmigung durch NGS darf das Angebot weder weitergegeben, veröffentlicht noch vervielfältigt werden, noch für einen anderen Zweck benutzt werden. Die für eine technische Entwurfsbearbeitung entstandenen Kosten sind nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung für Ingenieure zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) – soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt – sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch von NGS ausgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholt Montagen erforderlich werden.

4. Bauvorlagen und behördliche Genehmigung

Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Preisstellung und Zahlung

Die angegebenen Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, bei ununterbrochener Montage und hieran anschließender Inbetriebnahme. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird, aufgrund eines Aufmaßes zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisen abgerechnet. NGS behält sich das Recht vor, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltenden Satz berechnet. Bei im Angebot nicht enthaltenen Arbeiten werden Material und Arbeitszeit zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet, in die angemessene Anteile für Gemeinkosten, Wagnis, Lohnnebenkosten und Gewinn eingerechnet werden. Die Zahlungen sind zu leisten in bar ohne jeden Abzug wie folgt: 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 40% der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien, spätestens jedoch bei Montagebeginn. Der Restbetrag nach Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind geltend gemachte Beträge rein netto sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Anzahlungen können vom Auftraggeber durch Vorlage einer Bankbürgschaft nach Auftragserteilung in Höhe der Auftragssumme ersetzt werden. Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers tritt nach dem letzten Tag der Zahlungsfälligkeit der Rechnung ein, ohne dass eine Mahnung notwendig ist. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen nach den §§ 286 ff BGB berechnet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Sollte beim Auftraggeber eine wirtschaftliche Verschlechterung eintreten oder sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach-kommen, kann NGS von der Möglichkeit Gebrauch machen, noch offene Aufträge und Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder andere Sicherheiten abzugeben. Wechsel werden im Inlandsverkehr grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche geschuldete Beträge oder einen Teil davon zurückzubehalten. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung mit Gegenforderungen. Gegenansprüche berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung, soweit diese nicht rechtskräftig oder unbestritten sind.

6. Eigentumsvorbehalt

NGS behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Gegenstand der Bestellung oder das eingebaute Teil bleiben im Eigentum von NGS bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch bis zur Einlösung sämtlicher NGS übergebener Schecks, auch wenn der Kaufpreis bzw. die Vergütungen für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung von NGS. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Gegenständen tritt der Auftraggeber schon jetzt sein Eigentums-/Miteigentumsrecht an NGS ab. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, seinem Abnehmer den verlängerten Eigentumsvorbehalt von NGS aufzuerlegen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die NGS gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen die NGS aus laufenden Geschäften gegen den Auftraggeber hat. Der Auftraggeber muss bei einer Pfändung sowohl eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, als auch eine Eidesstattliche Versicherung an den Pfandgläubiger übersenden, in der festgelegt ist, dass der Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Interventionsprozesskosten hat der Auftraggeber zu tragen. Bei eintretendem Zahlungsverzug des Auftraggebers oder einer bedeutenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse behält NGS sich vor, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung für die durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Verbindlichkeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, ohne zuerst den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären oder eine Frist zur Zahlungserfüllung setzen zu müssen. Wurde die Vorbehaltsware vom Auftraggeber veräußert oder ist hieraus eine neue Sache entstanden, so tritt dieser sofort bis zum gesamten Zahlungsausgleich der gegenüber NGS offenen Forderungen, die dem Auftraggeber aus dem Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Sicherheiten und Nebenabreden an NGS ab. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine NGS die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und NGS das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte von NGS, so ist er NGS zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls Liefergegenstände mit anderen Gegenständen derart fest verbunden werden, dass hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, überträgt der Auftraggeber NGS bereits jetzt seine Forderungen oder seine Miteigentumsrechte an den neuen Gegenstand. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Auftraggeber alle Gegenstände der NGS kostenlos verwahrt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann von NGS die Herausgabe der Gegenstände verlangt werden. An denen NGS Eigentumsrechte hat. Der Auftraggeber darf die von NGS gelieferten Gegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung weiterveräußern.

7. Montage und Ausführungsfrist

Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagbeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten im Objekt so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen, behördlichen und technischen Voraussetzungen. Hierzu gehört auch der Eingang der vereinbarten Anzahlung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann. Bei der Montage fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstanden Kosten zu lasten des Auftraggebers. Sieht sich NGS an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen behindert, wird NGS dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Es ist Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten auch bei ungünstiger Witterung zu schaffen.

8. Lieferung

Die Lieferung erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers, sobald der Gegenstand Betrieb / das Lager von NGS verlässt. Dies gilt auch für getroffene Vereinbarungen über frachtfreie Lieferungen. Für Transportschäden wird nicht gehaftet. Die Ware ist sofort bei Anlieferung im Beisein des Frachtführers auf Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferung zu untersuchen. Sollten Mängel vorhanden sein, so sind diese von Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen und NGS unverzüglich anzuzeigen. Die beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Rücksprache mit NGS eingebaut, verarbeitet oder weiterverkauft werden. Liefertermine sind für NGS unverbindlich, solange keine schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Bei verspäteter Lieferung oder Auftragsausführung besteht für den Auftraggeber kein Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, auch erlischt dadurch nicht seine Abnahmeverpflichtung. Erfolgt die Lieferung und Montage durch NGS selbst, so geht die Gefahr mit der Abnahme/Übergabe auf den Kunden über.

9. Abnahme und Gefahrenübergang

NGS trägt die Gefahr bis zu Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die von NGS nicht zu vertreten sind, beschädigt oder zerstört, so hat NGS Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung von NGS die Anlage oder Teile davon in Obhut übergeben werden(z.B. bauseitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerungen). Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebnahme als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich geschlossene Teile der Leistung. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers von NGS in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

10. Gewährleistung

Beanstandungen müssen unverzüglich, d.h. sofort bei Abnahme oder spätestens innerhalt von 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Auftragsausführung schriftlich gegenüber NGS bekannt gemacht werden. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware. Ist die Beanstandung berechtigt, so hat der Auftraggeber nur das Recht auf Nachbesserung. Mit defekten Teilen ist gem. den Anordnungen von NGS zu verfahren. Ist eine Nachbesserung nur unter sehr hohem Kostenaufwand möglich, so tritt anstelle des Nachbesserungsrechts das Recht des Auftraggebers zur Minderung. Schadenersatzansprüche, ob unmittelbar oder mittelbar, gleich aus welchem Grund sind ausgeschlossen. Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung wird in der Weise Gewähr geleistet, dass NGS sich verpflichtet, alle nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung zu beseitigen. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen. Wird ein aufgetretener Mangel von NGS anerkannt, so hat der Auftraggeber NGS eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Beseitigung des Mangels zu gewähren. Bei Fremdwaren hat der Auftraggeber ebenfalls die Lieferfrist des Zulieferers zu akzeptieren, um die Ersatzteile zu beschaffen. Solange NGS oder ein von dieser eingeschalteter Subunternehmer den aufgetretenen Mangel/Schaden nicht vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht haben, hat der Auftraggeber keine weitergehenden Rechte in Bezug auf Folgeschäden oder Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Lieferung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung. NGS übernimmt die Haftung während der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 12 Monaten unter Ausschluss weiterer Ansprüche, insbesondere von Mängelfolgeschäden. Sollte der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Nachbesserungsarbeiten vornehmen lassen, so erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Abnahme der Anlage oder Stellung der Schlussrechnung. NGS kann die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers, so ist NGS von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn NGS zuvor auf die zu befürchtenden Mängel hingewiesen hatte. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne Einverständnis von NGS Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlagen vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführungen, Anwendungen aggressiver Stoffe, unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Ferner haftet NGS nicht für Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind. Ebenso haftet NGS nicht für Frost- und Wasserschäden.

11. Haftung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Grund – insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Falls gleichwohl eine Haftung von NGS dem Grunde bestehen sollte, beschränken sich Schadenersatzansprüche auf die Höhe der Deckungssumme der von der NGS abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist Fürth. Darüber hinaus ist Fürth Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist.
Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht. Die Gerichtsstands- und Rechtanwendungsklausel bezieht sich auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

13. Schlussbestimmungen und Teilnichtigkeit

Vertragsveränderungen und sonstige Nebenabsprachen erhalten nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch NGS. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B sowie die Vorschriften des BGB und zwar in der vorgenannten Reihenfolge. Sollten einzelne Bestimmunen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

15. Datenschutz

Die NGS verarbeitet persönliche Daten des Mieters, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse der NGS erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu stehen auf www.ngs.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.