AGB Pferdefuhrwerke

Allgemeine Bestellbedingungen Pferdefuhrwerke

(Verleih-Pferdefuhrwerke-AGB der NGS – Noris Gastro Service GmbH)

Stand: Oktober 2019

AGB_der_NGS_Pferdefuhrwerk_Stand_Oktober_2019

1. Vertragspartner ist ausschließlich die NGS – Noris Gastro Service GmbH – als Vermieter (nachfolgend NGS genannt).

2. Die Anmietung des entsprechenden Fuhrwerks erfolgt auf der Grundlage der in unserer aktuell gültigen Preisliste genannten Preise zuzüglich der entsprechenden Leistungen nach Aufwand zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Alle Preise verstehen sich pro Gespann pro Einsatztermin, zuzüglich der entsprechenden Transport-, Personal- und Sachkosten.

3. Der Vermieter behält sich vor, Ansprüche wegen Beschädigung bzw. Verschmutzung geltend zu machen.

4. Der Mietzins ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

5. Einsatztermine für entsprechende Veranstaltungen gelten solange als unverbindlich, bis eine schriftliche Bestätigung durch NGS erfolgt ist. Bei verspäteter Lieferung/Einsatz des jeweiligen Fuhrwerkes bzw. Eintreffen des Transportfahrzeuges besteht für den Auftraggeber/Mieter kein Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Auch erlischt dadurch nicht seine Abnahmeverpflichtung.

6. Termin- und Zeitangaben für das Eintreffen des Fuhrwerkes bzw. des jeweiligen Transportfahrzeuges sind immer nur annähernd möglich.

7. Reservierung von Ersatzterminen können nur bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin aufrechterhalten werden, sofern kein schriftlicher Auftrag in Form des Anforderungsscheines für Pferdefuhrwerke vorliegt.

8. Stornierungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einsatztermin schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Unterschreitung dieser Frist werden dem Auftraggeber die Kosten des geplanten Einsatzes belastet, sofern keine Neuvermietung für diesen Zeitraum möglich ist.

9. Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist Fürth. Darüber hinaus ist Fürth Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist.
Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht anwendbar. UN-Kaufrecht gilt nicht. Die Gerichtsstands- und Rechtanwendungsklausel bezieht sich auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

10. Die NGS verarbeitet persönliche Daten des Mieters, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse der NGS erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu stehen auf www.ngs.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.

11. Die NGS hat das Recht bei Einstellung ihres Geschäftsbetriebes, den Mieter auch durch eventuelle Rechts-, Besitz- oder Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu beliefern.